Leseprobe Recht in der Praxis

Aus Kapitel 1: „Konflikte mit Patienten“

Recht in der Praxis

Das Ausfallhonorar

Erscheinen Patienten nicht zum vereinbarten Termin in der Praxis, haben Ärzte Anspruch auf ein Ausfallhonorar. Dies sollten sie im Vorfeld jedoch mit den Patienten vereinbaren. Problematisch ist ein vorgedrucktes Anmeldeformular. Es unterliegt den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unwirksam wird eine Vereinbarung über ein Ausfallhonorar, wenn darin die Rechte der Patienten nicht genug berücksichtigt werden. Das ist schon der Fall, wenn ein Zusatz über unverschuldetes Nichterscheinen fehlt. Ist darin ausschließlich geregelt, dass bei Nichterscheinen ein Ausfallhonorar fällig wird, ist die Vereinbarung ungültig. Patienten müssen nur zahlen, wenn sie selbst verschuldet dem Termin fernbleiben. Weisen Sie jedoch darauf hin, dass nur bei verschuldetem Nichterscheinen ein Ausfallhonorar fällig wird, werden Sie stets dieselben Ausreden hören von Autounfällen oder Krankenhauseinlieferungen der Kinder.

Tipp: Lassen Sie den Zusatz über unverschuldetes Nichterscheinen im Praxisalltag weg. Damit können Sie zwar Ihre Ansprüche nicht vor Gericht durchsetzen, Sie erhöhen aber deutlich die Chancen, dass Patienten das Ausfallhonorar direkt bezahlen. Geringere Streitwerte sind den Aufwand eines Gerichtsverfahrens ohnehin nicht wert. Bei Terminen, die planungs- und kostenintensiv sind, wie beispielsweise Operationen, sollten Sie gesonderte Vereinbarungen dazu unterschreiben lassen, dass ein Ausfallhonorar fällig wird, mit dem Zusatz „es sei denn, das Nichterscheinen ist unverschuldet.“

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Aus Kapitel 3: „Konflikte mit Dienstleistern und Lieferanten“

Die Gewährleistung: Dafür haftet der Lieferant

Erhalten Sie eine mangelhafte Ware oder Leistung, können Sie Ansprüche geltend machen, die sich aus der Gewährleistungspflicht (auch „Mängelhaftung“ bzw. „Mängelbürgschaft“) Ihrer Vertragspartner ergeben: Sie dürfen in diesem Fall Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Ansprüche bestehen nur gegenüber den direkten Vertragspartnern, also bei Kaufverträgen den Verkäufern, nicht den Herstellern eines Produktes. Sie verjähren i. d. R. nach zwei Jahren.

Was gilt als Mangel?

Bei Mängeln unterscheidet man Sachmängel und Rechtsmängel:

  • Sachmängel

Die Sache besitzt nicht die vereinbarte Beschaffenheit (z. B. ein anderes Produkt als das bestellte wird geliefert), eignet sich nicht für die im Vertrag vorgesehene Verwendung, erfüllt begründete Erwartungen aus der Werbung nicht oder wird in zu geringer Menge geliefert. Auch eine unsachgemäße Montage oder – bei Selbstmontage – eine mangelhafte Montageanleitung sind Sachmängel.

  • Rechtsmängel

Dritte können in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen (z. B. ein Grundstück ist mit einer Grundschuld belastet, eine von einer Agentur erstellte Website verletzt Urheberrechte usw.).

Haben Sie einen Mangel gefunden, prüfen Sie zunächst sorgfältig, ob dieser wirklich auf das Verschulden des Vertragspartners zurückgeht: Dieser kann nicht für Mängel haftbar gemacht werden, die durch natürlichen Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurden.

Die Garantie ist nicht mit der Gewährleistung zu verwechseln. Der Unterschied ist die Freiwilligkeit: Während Lieferanten oder Dienstleister zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, ist ein Garantieversprechen immer freiwillig. Die Gewährleistung gilt überdies nur dann, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache bereits vorliegt. Bei der Garantie hingegen können Sie Rechte für alle Mängel geltend machen, die innerhalb einer festgelegten Garantiezeit auftreten.

Checkliste: richtiges Reklamieren

• Reklamieren Sie Mängel so schnell wie möglich.

• Um hinterher einen Beweis in den Händen zu halten, versenden Sie die Reklamation per Einschreiben mit Rückbrief.

• Beschreiben Sie den gefundenen Mangel detailliert.

• Fordern Sie Ihren Vertragspartner ausdrücklich zur Nacherfüllung auf. Teilen Sie bei einem Kaufvertrag deutlich mit, ob Sie die Reparatur der Sache oder ihren Ersatz durch eine neue Lieferung wünschen.

• Setzen Sie eine für den jeweiligen Fall angemessene Frist.

• Sie können zusätzlich darstellen, welche Ansprüche sich für Sie ergeben, wenn der Mangel nicht beseitigt wird.

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